Fassung in Vollzug von: 29.11.2021 bis: 01.12.2021
(Erlassdatum: 27.11.2021)
Fassung in Vollzug von: 02.12.2021 bis: 07.12.2021
(Erlassdatum: 30.11.2021)

313.2

Vollzugsverordnung
zu den eidgenössischen Covid-19-Verordnungen besondere Lage und internationaler Personenverkehr

vom 29.06.2021 (Stand 29.11.2021)
Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung der eidgenössischen Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 23. Juni 2021 [SR 818.101.26; nachfolgend Covid-19-Verordnung besondere Lage.] und der eidgenössischen Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs vom 23. Juni 2021 [SR 818.101.27; nachfolgend Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs.]

als Verordnung: [In Vollzug ab 30. Juni 2021.]
(1.) I. Vollzug der Covid-19-Verordnung besondere Lage
Art. 1
Politische Gemeinde
1

Die politische Gemeinde ist zuständig für den Vollzug der Covid-19-Verordnung besondere Lage, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.

Art. 2
Öffentlich-rechtliche Träger von Einrichtungen und Betrieben
1

Öffentlich-rechtliche Körperschaften, Unternehmen und Anstalten kontrollieren in den von ihnen geführten öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben sowie an Veranstaltungen mit höchstens 1 000 Personen, die von ihnen organisiert werden:

a) das Vorhandensein eines ausreichenden Schutzkonzepts und dessen Umsetzung;
b) die Umsetzung von Zugangsbeschränkungen.
Art. 3
Gesundheitsdepartement
1

Das Gesundheitsdepartement bewilligt:   

a) Grossveranstaltungen nach Art. 16 der Covid-19-Verordnung besondere Lage;
b) Fach- und Publikumsmessen nach Art. 18 der Covid-19-Verordnung besondere Lage;
c) Erleichterungen nach Art. 22 der Covid-19-Verordnung besondere Lage.
2

Das Bewilligungsgesuch für eine Grossveranstaltung oder eine Fach- und Publikumsmesse kann eingereicht werden:

a) beim Gesundheitsdepartement;
b) bei der zuständigen politischen Gemeinde, wenn für die Veranstaltung auch kommunale Bewilligungen erforderlich sind. Die politische Gemeinde leitet das Bewilligungsgesuch unverzüglich dem Gesundheitsdepartement weiter.
3

Das Gesundheitsdepartement kann der politischen Gemeinde Weisungen für den Vollzug der Covid-19-Verordnung besondere Lage erteilen.

Art. 4
Amt für Wirtschaft und Arbeit
1

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kontrolliert  in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben:

a) das Vorhandensein eines ausreichenden Schutzkonzepts und dessen Umsetzung;
b) die Umsetzung von Zugangsbeschränkungen.
2

Ausgenommen sind:  

a) Betriebe, für die ein Patent nach Art. 3 Bst. a des Gastwirtschaftsgesetzes vom 26. November 1995 [sGS 553.1.] erforderlich ist;
b) stationäre Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von Betagten;
c) Einrichtungen zur dauernden Betreuung oder Beschäftigung von volljährigen Menschen mit Behinderung;
d) Gesundheitseinrichtungen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen;
e) Einrichtungen und Betriebe nach Art. 2 dieses Erlasses;
f) Veranstaltungen sowie Fach- und Publikumsmessen.
Art. 5
Amt für Soziales
1

Das Amt für Soziales kontrolliert das Vorhandensein eines ausreichenden Schutzkonzepts und dessen Umsetzung sowie die Umsetzung von Zugangsbeschränkungen in:       

a) stationären Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von Betagten nach Art. 33 Abs. 1 Satz 2 des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 1998 [sGS 381.1.];
b) Einrichtungen zur dauernden Betreuung oder Beschäftigung von volljährigen Menschen mit Behinderung nach Art. 8 des Gesetzes über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung vom 7. August 2012 [sGS 381.4.].
Art. 5a
Betagten- und Pflegeheime
1

Betagten- und Pflegeheime, die auf der kantonalen Pflegeheimliste [Anhang zum Regierungsbeschluss über die Pflegeheimliste vom 20. Dezember 2011, sGS 381.181.] aufgeführt sind: 

a)
b) melden dem Amt für Soziales Infektionen von Mitarbeitenden und Bewohnenden mit Covid-19 sowie entsprechende Todesfälle.
Art. 6
Kantonsarztamt
1

Das Kantonsarztamt kontrolliert das Vorhandensein eines ausreichenden Schutzkonzepts und dessen Umsetzung sowie die Umsetzung von Zugangsbeschränkungen in Gesundheitseinrichtungen und Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen.

2

Es ist zudem zuständig für:  

a) Massnahmen betreffend die Kontaktquarantäne und die Absonderung nach Art. 7 ff. der Covid-19-Verordnung besondere Lage;
b) den Bezug von Kontaktdaten nach Art. 11 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage.
Art. 7
Strafverfolgungsbehörden
1

Die Strafverfolgungsbehörden wenden die Strafbestimmungen der Covid-19-Verordnung besondere Lage und des eidgenössischen Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 [SR 818.101.] von Amtes wegen an.

2

Sie koordinieren ihr Vorgehen mit den übrigen Organen, die für den Vollzug dieses Erlasses und der Covid-19-Verordnung besondere Lage zuständig sind.

(2.) II. Vollzug der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs
Art. 8
Zuständige kantonale Behörde
1

Vorbehältlich von Abs. 2 dieser Bestimmung ist das Kantonsarztamt die zuständige kantonale Behörde für den Vollzug der Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr.

2

Das Gesundheitsdepartement bewilligt Erleichterungen und Ausnahmen von der Test- und Quarantänepflicht nach Art. 9a Abs. 4 der Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr.

(3.) III. Zusätzliche Massnahmen des Kantons
Art. 9
Erweiterung der Zertifikatspflicht
1

In Ergänzung zur Zertifikatspflicht nach der Covid-19-Verordnung besondere Lage benötigen Personen über 16 Jahren für den Besuch in einem Spital (Akutspital, psychiatrische Klinik, Reha-Klinik) oder einem Betagten- und Pflegeheim ein Zertifikat.

1

In Ergänzung zur Zertifikatspflicht nach der Covid-19-Verordnung besondere Lage benötigen Personen über 16 Jahren ein Zertifikat:

a) für den Besuch in einem Spital (Akutspital, psychiatrische Klinik, Reha-Klinik) oder einem Betagten- und Pflegeheim;
b) für den Zugang zum Aussenbereich eines Restaurations-, Bar- und Clubbetriebs nach Art. 12 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage, wenn der Aussenbereich im Rahmen einer Veranstaltung, eines Markts oder einer Fach- und Publikumsmesse betrieben wird. Ausgenommen sind Takeaway-Betriebe, bei denen die Konsumation nicht vor Ort erfolgt.
2

Als Zertifikat gelten Zertifikate nach Art. 3 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage.

Art. 10
Erweiterung der Maskentragpflicht
1

In Ergänzung zur Maskentragpflicht nach der Covid-19-Verordnung besondere Lage ist das Tragen einer Gesichtsmaske obligatorisch für:

1

In Ergänzung zur Maskentragpflicht nach der Covid-19-Verordnung besondere Lage ist das Tragen einer Gesichtsmaske obligatorisch:

a) Mitarbeitende sowie Besucherinnen und Besucher von Betagten- und Pflegeheimen;
a) für Mitarbeitende sowie Besucherinnen und Besucher von Betagten- und Pflegeheimen sowie von Einrichtungen für Menschen mit Behinderung;
b) Mitarbeitende von Organisationen zur Hilfe und Pflege zu Hause, während ihres Einsatzes bei der unterstützten Person.
b) für Mitarbeitende von Organisationen zur Hilfe und Pflege zu Hause, während ihres Einsatzes bei der unterstützten Person;
c) in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben, wenn der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt ist. Ausgenommen sind Bildungseinrichtungen nach Art. 2 Abs. 2 und Art. 19a der Covid-19-Verordnung besondere Lage;
d) in Warte- und Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs, soweit die Maskentragpflicht nicht schon aus Art. 5 Abs. 1 oder Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage folgt;
e) an Veranstaltungen, Märkten sowie an Fach- und Publikumsmessen, soweit die Maskentragpflicht nicht schon aus Art. 6 der Covid-19-Verordnung besondere Lage folgt.
2

Von der Maskentragpflicht nach Abs. 1 dieser Bestimmung ausgenommen sind:

2 aufgehoben
a) Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;
b) Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen können. Für den Nachweis medizinischer Gründe gilt Art. 5 Abs. 1 Bst. b der Covid-19-Verordnung besondere Lage;
c) Personen, die gestützt auf eine Vorgabe in der Covid-19-Verordnung besondere Lage in den Bereichen Sport und Kultur von der Maskentragpflicht ausgenommen sind.
2bis

Von der Maskentragpflicht nach Abs. 1 dieser Bestimmung ausgenommen sind:

a) Personen nach Art. 6 Abs. 2 bis 6 der Covid-19-Verordnung besondere Lage mit Ausnahme der Personen nach Art. 6 Abs. 2 Bst. g Covid-19-Verordnung besondere Lage;
b) Gäste von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben, wenn sie an ihrem Tisch sitzen;
c) Mitarbeitende ohne Kontakt zu Gästen oder Besucherinnen und Besuchern, in den Fällen nach Abs. 1 Bst. c bis e dieser Bestimmung;
d) Personen an privaten Veranstaltungen mit höchstens 30 Personen, die in Innenräumen von nicht öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden.
3

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der in Abs. 1 genannten Personen kann gestützt auf Art. 25 der Covid-19-Verordnung besondere Lage weitergehende Anordnungen betreffend Maskentragpflicht treffen.

3 aufgehoben
4

Die Maskentragpflicht in Bildungseinrichtungen wird von den nach Art. 2 Abs. 2 und Art. 19a der Covid-19-Verordnung besondere Lage zuständigen Stellen des Kantons oder der Institutionen des Hochschulbereichs geregelt.

nGS 2021-062