sGS 313.2 - Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr
Fassungsvergleich
Fassung in Vollzug von: 29.11.2021 bis: 01.12.2021 (Erlassdatum: 27.11.2021) |
Fassung in Vollzug von: 02.12.2021 bis: 07.12.2021 (Erlassdatum: 30.11.2021) |
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313.2 |
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Vollzugsverordnung
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vom 29.06.2021
(Stand 29.11.2021)
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erlässt in Ausführung der eidgenössischen Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 23. Juni 2021 [SR 818.101.26; nachfolgend Covid-19-Verordnung besondere Lage.] und der eidgenössischen Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs vom 23. Juni 2021 [SR 818.101.27; nachfolgend Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs.] |
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als Verordnung: [In Vollzug ab 30. Juni 2021.]
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(1.)
I. Vollzug der Covid-19-Verordnung besondere Lage
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Art.
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Politische Gemeinde
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1
Die politische Gemeinde ist zuständig für den Vollzug der Covid-19-Verordnung besondere Lage, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt. |
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Art.
2
Öffentlich-rechtliche Träger von Einrichtungen und Betrieben
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Öffentlich-rechtliche Körperschaften, Unternehmen und Anstalten kontrollieren in den von ihnen geführten öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben sowie an Veranstaltungen mit höchstens 1 000 Personen, die von ihnen organisiert werden: |
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Art.
3
Gesundheitsdepartement
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1
Das Gesundheitsdepartement bewilligt: |
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2
Das Bewilligungsgesuch für eine Grossveranstaltung oder eine Fach- und Publikumsmesse kann eingereicht werden: |
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3
Das Gesundheitsdepartement kann der politischen Gemeinde Weisungen für den Vollzug der Covid-19-Verordnung besondere Lage erteilen. |
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Art.
4
Amt für Wirtschaft und Arbeit
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1
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kontrolliert in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben: |
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Ausgenommen sind: |
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Art.
5
Amt für Soziales
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1
Das Amt für Soziales kontrolliert das Vorhandensein eines ausreichenden Schutzkonzepts und dessen Umsetzung sowie die Umsetzung von Zugangsbeschränkungen in: |
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Art.
5a
Betagten- und Pflegeheime
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Betagten- und Pflegeheime, die auf der kantonalen Pflegeheimliste [Anhang zum Regierungsbeschluss über die Pflegeheimliste vom 20. Dezember 2011, sGS 381.181.] aufgeführt sind: |
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Art.
6
Kantonsarztamt
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1
Das Kantonsarztamt kontrolliert das Vorhandensein eines ausreichenden Schutzkonzepts und dessen Umsetzung sowie die Umsetzung von Zugangsbeschränkungen in Gesundheitseinrichtungen und Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen. |
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2
Es ist zudem zuständig für: |
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Art.
7
Strafverfolgungsbehörden
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1
Die Strafverfolgungsbehörden wenden die Strafbestimmungen der Covid-19-Verordnung besondere Lage und des eidgenössischen Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 [SR 818.101.] von Amtes wegen an. |
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2
Sie koordinieren ihr Vorgehen mit den übrigen Organen, die für den Vollzug dieses Erlasses und der Covid-19-Verordnung besondere Lage zuständig sind. |
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(2.)
II. Vollzug der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs
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Art.
8
Zuständige kantonale Behörde
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1
Vorbehältlich von Abs. 2 dieser Bestimmung ist das Kantonsarztamt die zuständige kantonale Behörde für den Vollzug der Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr. |
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2
Das Gesundheitsdepartement bewilligt Erleichterungen und Ausnahmen von der Test- und Quarantänepflicht nach Art. 9a Abs. 4 der Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr. |
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(3.)
III. Zusätzliche Massnahmen des Kantons
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Art.
9
Erweiterung der Zertifikatspflicht
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In Ergänzung zur Zertifikatspflicht nach der Covid-19-Verordnung besondere Lage benötigen Personen über 16 Jahren für den Besuch in einem Spital (Akutspital, psychiatrische Klinik, Reha-Klinik) oder einem Betagten- und Pflegeheim ein Zertifikat. |
1
In Ergänzung zur Zertifikatspflicht nach der Covid-19-Verordnung besondere Lage benötigen Personen über 16 Jahren ein Zertifikat: |
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2
Als Zertifikat gelten Zertifikate nach Art. 3 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage. |
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Art.
10
Erweiterung der Maskentragpflicht
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1
In Ergänzung zur Maskentragpflicht nach der Covid-19-Verordnung besondere Lage ist das Tragen einer Gesichtsmaske obligatorisch für: |
1
In Ergänzung zur Maskentragpflicht nach der Covid-19-Verordnung besondere Lage ist das Tragen einer Gesichtsmaske obligatorisch: |
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2
Von der Maskentragpflicht nach Abs. 1 dieser Bestimmung ausgenommen sind: |
2
… aufgehoben
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2bis
Von der Maskentragpflicht nach Abs. 1 dieser Bestimmung ausgenommen sind: |
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3
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der in Abs. 1 genannten Personen kann gestützt auf Art. 25 der Covid-19-Verordnung besondere Lage weitergehende Anordnungen betreffend Maskentragpflicht treffen. |
3
… aufgehoben
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4
Die Maskentragpflicht in Bildungseinrichtungen wird von den nach Art. 2 Abs. 2 und Art. 19a der Covid-19-Verordnung besondere Lage zuständigen Stellen des Kantons oder der Institutionen des Hochschulbereichs geregelt. |
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nGS 2021-062
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